SPIELFELD
201 Das Spielfeld besteht bei Kunsteisanlagen aus der gegebenen Eisfläche. Bei Sommersportanlagen sind die Bahnen einschließlich Sicherheitsabständen nach Abb. 1 der IER auszuführen. Bei Anlagen, die eine Bande besitzen, gehört diese zum Spielfeld.
202 Stocksportbahnen für das Mannschaftsspiel
Alle Abmessungen sind den Abbildungen im Anhang zu entnehmen (Abb. 1 - 3).
203 Stocksportbahn für den Zielwettbewerb:
Alle Abmessungen siehe Abb. 4.
204 Stocksportbahn für den Weitenwettbewerb:
Alle Abmessungen siehe Abb. 5.
205 Zielfeldbegrenzungen: Alle Zielfelder eines Spielfeldes sind beim Sportboden Eis mit 8 - 10 mm und auf Sommersportböden mit 8 - 30 mm breiten Farbstrichen zu begrenzen. Die Linien dürfen auch eingeritzt oder eingefräst werden. Bei farbig abgesetzten Zielfeldern
können diese entfallen. In allen Fällen gilt der äußere Rand der Markierung. Abweichungen von der Strichstärke bei Farbmarkierungen werden nicht berücksichtigt. Der äußere Rand gilt auch dann als Begrenzungslinie, wenn beim Nachzeichnen derselben eine Doppelmarkierung
auf dem Sportboden entstanden ist.
206 Abspielstelle: Die Abspielstelle (Mannschaftspiel- und Zielwettbewerb) besteht aus einer Vorrichtung, die dem Spieler bei seinen Versuchen genügend Standsicherheit gewährt. Bei Bedarf darf zur Erhöhung der Standsicherheit ein Tuch (Gesamthöhe maximal 10 mm) verwendet werden. Die Abspielstelle für den Weitenwettbewerb auf dem Sportboden Eis muss mit einem weichen Gummi-, Kunststoff- oder Textilbelag von mindestens 8 mm Dicke überzogen sein. Auf Sommersportböden genügen Farbmarkierungen.
Alle Abmessungen und Ausführungsformen anerkannter Standvorrichtungen für den Mannschafts-, Ziel-, Weitenwettbewerb siehe Abb. 14, 15.1 und 15.2. Der Spieler muss bei seinem Versuch auf der Abspielstelle stehen. Vorhandene Standvorrichtungen müssen benutzt werden.
Hinweis: Steht der Spieler nicht auf der Abspielstelle, ist der Versuch ungültig und darf nicht
wiederholt werden.
das Spielfeld
Erwähnte Regeln und Abbildungen hier im offiziellen Regelbuch.
